Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 336

§ 336 – Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 Anwendung. Von den Bestimmungen des § 141 sind die Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.

Kurz erklärt

  • Lebensversicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen wurden, bleiben unter dem genehmigten Geschäftsplan.
  • Änderungen am Geschäftsplan unterliegen den Regelungen des § 12 Absatz 1.
  • Bestimmungen des § 141 gelten teilweise auch für diese Altverträge.
  • Die Absätze 1, 2, 3 und 6 von § 141 sind anwendbar, Absatz 5 mit einer speziellen Regelung.
  • Die Deckungsrückstellung muss gemäß dem aktuellen Geschäftsplan berechnet werden.